Junge Menschen brauchen eine eigene Strategie

Jugendstrafrecht in Kiel: Verteidigung, die Entwicklung und Zukunft mitdenkt

Im Jugendstrafrecht geht es nicht nur um den Tatvorwurf. Alter, Reife, Lebensumfeld und die Frage, welche Reaktion weitere Straftaten verhindert, prägen das Verfahren. Für Jugendliche, Heranwachsende und ihre Familien in Kiel ist deshalb wichtig, Schweigerecht, Jugendhilfe im Strafverfahren und Verteidigung klar voneinander zu unterscheiden und früh aufeinander abzustimmen.

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Rechtsanwalt Markus Chilcott, Strafverteidiger in Kiel
Rechtsanwalt Markus ChilcottStrafverteidiger seit 2006

Konkrete Orientierung

Was Jugendliche und Eltern jetzt klären sollten

Auch unter Zeitdruck gilt: keine spontane Rechtfertigung, Termine sichern und die Rollen aller Beteiligten verstehen.

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Vorladung vollständig prüfen

Notieren Sie Tatvorwurf, Aktenzeichen, Rolle und Termin. Jugendliche und Heranwachsende müssen einer polizeilichen Beschuldigtenvorladung grundsätzlich nicht allein deshalb folgen. Vor einer Aussage sollte Akteneinsicht vorbereitet werden.

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Eltern unterstützen, ohne Aussagen vorzugeben

Eltern können Unterlagen, Fristen und Kontakte organisieren. Der junge Beschuldigte bleibt jedoch eigene Verfahrensperson. Sachverhaltsschilderungen sollten nicht gemeinsam eingeübt oder mit anderen Beteiligten abgestimmt werden.

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Schule und Ausbildung früh mitdenken

Fehlzeiten, Schulwechsel, Ausbildungsplatz und bereits begonnene Hilfen können für die weitere Entwicklung wichtig sein. Welche Informationen an Schule oder Betrieb gelangen müssen, wird getrennt vom strafrechtlichen Aussageverhalten geprüft.

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Für wen das Jugendgerichtsgesetz gilt

Jugendliche sind nach dem JGG Personen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Wer unter 14 ist, ist strafunmündig. Heranwachsende sind zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt. Bei ihnen prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.

Für Heranwachsende kommt Jugendstrafrecht nach § 105 JGG insbesondere in Betracht, wenn ihre Entwicklung zur Tatzeit noch der eines Jugendlichen entsprach oder die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung war. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung; eine automatische Zuordnung allein nach dem Kalenderalter gibt es nicht.

  • Unter 14 Jahren: keine strafrechtliche Verantwortlichkeit
  • 14 bis 17 Jahre: Jugendlicher im Sinne des JGG
  • 18 bis 20 Jahre: Heranwachsender mit eigener Anwendungsprüfung
  • Ab 21 Jahren: grundsätzlich allgemeines Strafrecht
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Erziehungsgedanke und Verteidigungsziel verbinden

Das Jugendstrafrecht richtet Rechtsfolgen stärker am Erziehungsgedanken aus. In Betracht kommen je nach Fall Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe. Bereits begonnene Beratung, ein stabiler Schul- oder Ausbildungsweg, Wiedergutmachung und eine realistische Zukunftsplanung können deshalb Bedeutung gewinnen.

Solche Schritte dürfen nicht mit einem vorschnellen Geständnis verwechselt werden. Zuerst wird die Beweislage geprüft. Danach lässt sich entscheiden, ob eine bestreitende Verteidigung, eine geständige Einlassung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine andere erzieherisch sinnvolle Lösung dem Fall entspricht.

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Jugendhilfe im Strafverfahren und Verteidiger haben verschiedene Aufgaben

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät junge Menschen und Familien, bringt persönliche sowie soziale Umstände in das Verfahren ein und kann dem Gericht Maßnahmen vorschlagen. Sie ist nach den Informationen der Stadt Kiel unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsanwälten. Ein Gespräch ist daher eine eigene Entscheidung und kein Ersatz für Verteidigung.

Der Verteidiger wahrt Schweigerecht und Akteneinsicht, prüft Tatvorwurf und Beweise und stimmt die Verfahrensstrategie vertraulich mit dem jungen Mandanten ab. Ob und in welchem Umfang Informationen an die Jugendhilfe weitergegeben werden, sollte deshalb bewusst und nach Kenntnis der jeweiligen Rolle entschieden werden.

Lokale Einordnung

Jugendstrafverfahren und Jugendhilfe in Kiel

Die Landeshauptstadt Kiel unterhält eine Jugendhilfe im Strafverfahren für Jugendliche und Heranwachsende. Sie begleitet nach eigener Darstellung von den polizeilichen Ermittlungen bis zu einer möglichen Hauptverhandlung und berät auch Eltern. Verfahren können je nach Zuständigkeit vor dem Jugendrichter, Jugendschöffengericht oder einer Jugendkammer geführt werden.

Der Standort Kiel bezieht Schule, Ausbildung, familiäre Situation und laufende Hilfen in die Verteidigungsplanung ein, ohne eine bestimmte Rechtsfolge zu versprechen. Bei einer Benennungsfrist für einen Pflichtverteidiger, einer Festnahme oder einer kurzfristigen Gerichtsverhandlung sollte das Schreiben unverzüglich vorgelegt werden.

Chilcott Rechtsanwälte & Strafverteidiger · Standort Kiel
Hopfenstr. 1D
24114 Kiel
Telefon: 0431 55 685 150

Häufige Fragen

Antworten zur ersten Orientierung

Diese Hinweise sind bewusst allgemein. Für eine Empfehlung müssen Schriftstück, Akte und persönliche Folgen gemeinsam geprüft werden.

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Müssen Eltern bei jeder Vernehmung dabei sein?

Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte haben im Jugendverfahren besondere Rechte, doch die Einzelheiten hängen von Alter, Verfahrenshandlung und konkreter Situation ab. Vor einer Aussage sollte geklärt werden, wer teilnehmen darf und soll.

Gilt für 18- bis 20-Jährige automatisch Erwachsenenstrafrecht?

Nein. Bei Heranwachsenden prüft das Gericht die Voraussetzungen des § 105 JGG. Entscheidend sind Entwicklungsstand und Art der Tat, nicht allein das Alter am Verhandlungstag.

Muss ich mit der Kieler Jugendhilfe über den Tatvorwurf sprechen?

Die Stadt Kiel weist darauf hin, dass keine Pflicht besteht, ein Gespräch wahrzunehmen, und dass niemand zur Tat befragt wird, wenn er darüber nicht sprechen möchte. Die Entscheidung sollte mit der Verteidigung abgestimmt werden.

Kann ein Jugendverfahren ohne Hauptverhandlung enden?

Ja, das JGG kennt unter bestimmten Voraussetzungen Erledigungen ohne Hauptverhandlung. Ob das im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist, hängt von Tatvorwurf, Beweislage, Vorbelastungen und bereits ergriffenen Maßnahmen ab.

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