01Für wen das Jugendgerichtsgesetz gilt
Jugendliche sind nach dem JGG Personen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt waren. Wer unter 14 ist, ist strafunmündig. Heranwachsende sind zur Tatzeit 18 bis 20 Jahre alt. Bei ihnen prüft das Gericht, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist.
Für Heranwachsende kommt Jugendstrafrecht nach § 105 JGG insbesondere in Betracht, wenn ihre Entwicklung zur Tatzeit noch der eines Jugendlichen entsprach oder die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung war. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung; eine automatische Zuordnung allein nach dem Kalenderalter gibt es nicht.
- Unter 14 Jahren: keine strafrechtliche Verantwortlichkeit
- 14 bis 17 Jahre: Jugendlicher im Sinne des JGG
- 18 bis 20 Jahre: Heranwachsender mit eigener Anwendungsprüfung
- Ab 21 Jahren: grundsätzlich allgemeines Strafrecht
02Erziehungsgedanke und Verteidigungsziel verbinden
Das Jugendstrafrecht richtet Rechtsfolgen stärker am Erziehungsgedanken aus. In Betracht kommen je nach Fall Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe. Bereits begonnene Beratung, ein stabiler Schul- oder Ausbildungsweg, Wiedergutmachung und eine realistische Zukunftsplanung können deshalb Bedeutung gewinnen.
Solche Schritte dürfen nicht mit einem vorschnellen Geständnis verwechselt werden. Zuerst wird die Beweislage geprüft. Danach lässt sich entscheiden, ob eine bestreitende Verteidigung, eine geständige Einlassung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine andere erzieherisch sinnvolle Lösung dem Fall entspricht.
03Jugendhilfe im Strafverfahren und Verteidiger haben verschiedene Aufgaben
Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät junge Menschen und Familien, bringt persönliche sowie soziale Umstände in das Verfahren ein und kann dem Gericht Maßnahmen vorschlagen. Sie ist nach den Informationen der Stadt Kiel unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Rechtsanwälten. Ein Gespräch ist daher eine eigene Entscheidung und kein Ersatz für Verteidigung.
Der Verteidiger wahrt Schweigerecht und Akteneinsicht, prüft Tatvorwurf und Beweise und stimmt die Verfahrensstrategie vertraulich mit dem jungen Mandanten ab. Ob und in welchem Umfang Informationen an die Jugendhilfe weitergegeben werden, sollte deshalb bewusst und nach Kenntnis der jeweiligen Rolle entschieden werden.