Liegt notwendige Verteidigung vor?
§ 140 StPO enthält feste Fallgruppen und eine Auffangregel für schwere Folgen, schwierige Sach- oder Rechtslage oder fehlende Fähigkeit zur Selbstverteidigung.
Notwendige Verteidigung richtig einordnen
Ein Pflichtverteidiger wird nicht allein deshalb bestellt, weil jemand die Kosten eines Anwalts nicht tragen kann. Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Fall notwendiger Verteidigung vorliegt – etwa wegen Untersuchungshaft, eines Verbrechensvorwurfs, der Zuständigkeit von Landgericht oder Schöffengericht oder besonderer Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.
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Konkrete Orientierung
Wer früh handelt, kann das eigene Benennungsrecht nutzen und Missverständnisse über Kosten vermeiden.
§ 140 StPO enthält feste Fallgruppen und eine Auffangregel für schwere Folgen, schwierige Sach- oder Rechtslage oder fehlende Fähigkeit zur Selbstverteidigung.
Vor der Bestellung soll Gelegenheit bestehen, einen Verteidiger zu bezeichnen. Ein rechtzeitig genannter Anwalt ist grundsätzlich zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Die Staatskasse zahlt die gesetzliche Pflichtverteidigervergütung zunächst. Bei Verurteilung können dem Angeklagten Verfahrenskosten auferlegt werden.
§ 140 StPO nennt unter anderem Verfahren, deren Hauptverhandlung voraussichtlich vor Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht stattfindet, Verbrechensvorwürfe, mögliche Berufsverbote und Vorführungen zur Entscheidung über Haft. Auch eine richterlich angeordnete Unterbringung kann notwendige Verteidigung auslösen.
Darüber hinaus wird ein Verteidiger bestellt, wenn dies wegen der Schwere der Tat, der erwarteten Rechtsfolge, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten ist oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Bewertung ist einzelfallbezogen und sollte begründet werden.
In Fällen notwendiger Verteidigung wird auf ausdrücklichen Antrag unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald der Tatvorwurf eröffnet wurde und noch kein Verteidiger vorhanden ist. In bestimmten Situationen – insbesondere bei einer Vorführung zur Haftentscheidung – erfolgt die Bestellung unabhängig von einem Antrag.
Vor der Bestellung ist grundsätzlich eine Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers zu geben. Ein innerhalb der Frist benannter Rechtsanwalt soll bestellt werden, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Wer ein gerichtliches Schreiben zur Benennung erhält, sollte daher nicht abwarten, bis das Gericht selbst auswählt.
Der Begriff führt häufig in die Irre. Die Bestellung hängt nicht von Bedürftigkeit ab, sondern von der Notwendigkeit der Verteidigung. Die gesetzliche Vergütung wird zunächst aus der Staatskasse gezahlt. Wird der Angeklagte verurteilt, trägt er grundsätzlich die durch die Verurteilung entstandenen Verfahrenskosten; dazu können auch Pflichtverteidigergebühren gehören.
Bei Freispruch oder bestimmten Einstellungen gelten andere Kostenregeln. Zusätzlich kann eine Vergütungsvereinbarung für Leistungen getroffen werden, die über die gesetzliche Vergütung hinausgehen. Umfang, mögliche Differenz und Zahlungsweise müssen vorab transparent vereinbart werden.
Lokale Einordnung
Bei einer Anklage zum Landgericht Kiel oder einer Vorführung in einer Haftsache liegt regelmäßig notwendige Verteidigung vor. Auch vor dem Amtsgericht Kiel kann eine Beiordnung geboten sein, etwa vor dem Schöffengericht oder wegen Schwierigkeit und Schwere des Falls.
Rechtsanwalt Markus Chilcott übernimmt Wahl- und Pflichtverteidigungen. Wenn bereits eine gerichtliche Benennungsfrist läuft, sollten Schreiben, Aktenzeichen und Frist beim ersten Kontakt vollständig genannt werden. Zusätzliche Qualifikationsbezeichnungen werden nur geführt, wenn sie der jeweiligen Person tatsächlich verliehen wurden.
Häufige Fragen
Diese Hinweise sind bewusst allgemein. Für eine Empfehlung müssen Schriftstück, Akte und persönliche Folgen gemeinsam geprüft werden.
Persönliche Frage stellen →Nicht allein deshalb. Im Strafverfahren richtet sich die Beiordnung nach den Fällen notwendiger Verteidigung, nicht nach einer allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung.
Sie können grundsätzlich einen Verteidiger bezeichnen. Erfolgt die Benennung innerhalb der gesetzten Frist, soll dieser bestellt werden, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht.
Nicht zwingend. Die Staatskasse zahlt zunächst die gesetzliche Vergütung. Bei einer Verurteilung können die Verfahrenskosten dem Angeklagten auferlegt werden.
Ja, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und das Gericht ihn bestellt. Das Wahlmandat und eine mögliche Vergütungsvereinbarung sollten dabei ausdrücklich geklärt werden.
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